Manchmal geht es schneller als man denkt: Durch einen Unfall oder Krankheit kann man plötzlich und unerwartet nicht mehr selbstverantwortlich entscheiden und handeln. Für eine solche Situation können Sie bereits in gesunden Tagen Vorsorge treffen.
Mit einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine Person, die bereit ist, im Bedarfsfall für Sie zu handeln. Die Vollmacht gibt je nach Umfang – den Sie frei bestimmen können – dem/der Bevollmächtigten gegebenenfalls sehr weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende mit dieser Vollmacht ausstatten wollen. Es ist außerdem zweckmäßig, die gewünschte/n bevollmächtigte/n Person/en bereits bei der Abfassung der Vollmacht miteinzubeziehen. Die Errichtung einer gesetzlichen Betreuung wird hierdurch verhindert.
Wer seine persönlichen, wirtschaftlichen und/ oder rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann – z. B. aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung – dem wird als rechtliche Vertretung eine Betreuung an die Seite gestellt, wenn nicht anderweitig vorgesorgt wurde. Der Betreuer muss vom Betreuungsgericht bestellt werden und wird auch durch das Gericht in seiner Arbeit kontrolliert. Im Gegensatz zum alten Vormundschaftsrecht ist aber mit dieser Betreuung keine Entmündigung mehr verbunden. Ein Betreuer kann eine verwandte/bekannte Person oder auch ein Berufsbetreuer sein.
Mit der Betreuungsverfügung äußern Sie gegen über dem Betreuungsgericht einen Wunsch, wer Ihre gesetzliche Betreuung übernehmen soll. Außerdem können Sie Wünsche äußern, wie die Betreuung inhaltlich aussehen soll. Für das Dokument bestehen keine Formvorschriften. Sich hierzu Rat und Hilfe einzuholen, ist dennoch ratsam.